In Münster hat das Oberverwaltungsgericht NRW nun das von der Bezirksregierung Münster verhängte Verbot gegen drei Heilpraktiker aus dem Münsterland erneut bestätigt.
Für die Eigenbluttherapie nehmen Heilpraktiker den Patienten eine gringe Menge Blut ab. Danach verabreichen Sie dem Blut ein Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder ein homöopathische Mittel. Danach injizieren Sie es dem Patienten wieder.
Nur Ärtze dürfen das
Heilpraktiker sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht bereichtigt, die Blutentnahme durchzuführen.
„Die Entnahme einer Blutspende darf nach dem Transfusionsgesetz nur durch einen Arzt oder unter Verantwortung eines Arztes erfolgen, woran es hier fehlt„, heißt es in der Urteilsbegründung.
Keine Ausnahmen
Heilpraktiker dürfen sich auch nicht auf eine Ausnahmeregelung für homöopathische Eigenblutprodukte berufen.
Dafür müssten anerkannte homöopathische Zubereitungsverfahren zur Anwendung kommen. Dies greift hier allerdings nicht.
„Die Heilpraktiker setzen dem Eigenblut lediglich etwas zu„, urteilte das Oberverwaltungsgericht NRW.
Die Richter betonten, dass es in diesem Verfahren nicht um die Beantwortung der Frage, wie sicher und wirksam Eigenbluttherapien sind.