Das für Heilpraktiker/innen geltende Gebührenverzeichnis (GebüH) aus dem Jahre 1985 wird heute noch in vollem Umfang von allen Versicherungen und Beihilfestellen zur Leistungserstattung herangezogen. Es ist völlig veraltet und wurde zu keiner Zeit dem Stand einer modernen Medizin angepasst. Vom Gesetz her wird dieses Gebührenverzeichnis als „nicht vollständiges Regelwerk“ angesehen.
Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen arbeiten daher im Rahmen ihrer Patientenabrechnungen in einem mehr oder weniger rechtsfreien Raum, weil diesbezüglich viele Details nicht gesetzlich geregelt wurden – und in naher Zukunft auch wohl nicht geregelt werden.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker/innen beinhaltet nur noch einen geringen Teil der Leistungen, die tatsächlich in einer Praxis angewendet werden. Diese Tatsache ist dem Gesetzgeber und auch den Versicherungen hinreichend bekannt. Aus diesem Grund wurden Regeln geschaffen, die tatsächlich erbrachten Leistungen in einer rechtskonformen Weise abzurechnen. Mit anderen Worten ist es möglich, die tatsächlich durchgeführten Leistungen mit anderen Gebührenpositionen abzurechnen.
Diese geduldete Art der „Analogabrechnung“ wurde deshalb geschaffen, um dem medizinischen Fortschritt durch eine „starre Gebührenordnung“ nicht im Wege zu stehen.